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Bürgergeld 2023: Was muss ich wissen?

Mit dem 1. Januar 2023 wurde das ungeliebte Arbeitslosengeld II abgeschafft, das besser unter dem Namen Hartz IV bekannt war. Stattdessen wurde das sogenannte Bürgergeld eingeführt, das schon vom Namen her angenehmer und weniger nach Bürokratie klingt. Doch wie unterscheidet sich das Bürgergeld 2023 nun konkret vom Vorgänger Hartz IV?

Bürgergeld 2023: Die neue Existenzsicherung

Das Prinzip bleibt beim Bürgergeld gleich: Es soll das Existenzminimum jedes Bürgers in Deutschland sichern. Dazu soll es längerfristig Arbeitslose durch Qualifizierungen und Fortbildungen wieder fit für den Arbeitsmarkt machen. Der Regelbedarf ist etwas großzügiger als beim Vorgänger, wobei dies auch mit der Inflation zu tun hat.  Das Bürgergeld 2023 liegt bei:

 

  • Alleinstehende und Alleinerziehende: 502 Euro
  • Volljährige Partner: 451 Euro
  • Junge Menschen von 18 bis 24 Jahren: 402 Euro
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 318 Euro

Die angehobenen Sätze sind nicht der einzige Unterschied zwischen Bürgergeld und Hartz IV.

Karenzzeit beim Wohnraum

Bei Hartz IV galt von Anfang an eine begrenzte Übernahme der Kosten für Miete und Heizung. Wer in einer zu großen Wohnung lebte, war zum Umzug gezwungen. Dies löste bei vielen Menschen große Angst vor Bedürftigkeit aus, denn schließlich bedeutete dies neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch den Verlust der vertrauten Wohnung und möglicherweise der vertrauten Lebensumgebung.

 

Das Bürgergeld zeigt sich hier weniger streng. Für das gesamte erste Jahr gilt eine sogenannte Karenzzeit: In dieser Zeit wird die Miete (samt Nebenkosten) ohne Fragen übernommen. Arbeitslose haben also weit mehr Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle, ohne sich um den Verlust der Wohnung Sorgen machen zu müssen. Wichtig: Dies gilt nicht für die Heizkosten. Diese werden nach wie vor nur begrenzt übernommen. Was „angemessene Heizkosten“ sind, dürfte vermutlich noch für Streit sorgen. 

Das Vermögen bleibt uns erhalten

Geschont wird auch das Vermögen. Bei Hartz IV mussten Bedürftige das eigene Vermögen bis zu einer Untergrenze von 10.050 Euro aufbrauchen, ehe sie überhaupt Hilfe beantragen durften. Dahinter steht der verständliche Gedanke, dass das System nicht ausgenutzt werden soll. Wer eine Villa im Wert von 500.000 Euro besitzt und einen Porsche im Wert von 50.000 Euro in der Garage stehen hat, braucht sich das Leben nicht vom Steuerzahler bezahlen lassen.

 

Allerdings war die Untergrenze extrem niedrig und griff beispielsweise auch für die Alterssicherung angesparte Beträge an. Darum gilt mit dem Bürgergeld 2023 im ersten Jahr eine neue Untergrenze von 40.000 Euro für das Vermögen. Selbstgenutztes Wohneigentum wird dabei nicht berücksichtigt.  Auch dies nimmt viel Druck von Arbeitssuchenden. Nach der Karenzzeit sinkt die Untergrenze jedoch auch beim Bürgergeld auf 15.000 Euro.

Beim Bürgergeld 2023 sind höhere Zuverdienste möglich

Ein weiteres Ärgernis bei Hartz IV waren die geringen Zuverdienstmöglichkeiten. Auch hier gibt sich das Bürgergeld großzügig. Gleich bleibt der generelle Freibetrag von 100 Euro. Bei einem höheren Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro (einem sogenannten Midijob) dürfen jedoch in Zukunft 30 Prozent statt 20 Prozent behalten werden. Bei einem Einkommen von 800 Euro sind dies immerhin 80 Euro mehr im Monat.

Mehr Weiterbildungschancen

Hartz IV sah vor, dass Leistungsbeziehende jeden Job annehmen mussten, um Sanktionen zu vermeiden. Dies führte in der Praxis dazu, dass sie Aushilfsjobs annehmen mussten und so keine Zeit für eine berufliche Qualifikation hatten. Dieser sogenannte Vermittlungsvorrang, der für viel Verdruss sorgte, wurde mit dem Bürgergeld abgeschafft. Weiterbildung und Qualifikation stehen im Mittelpunkt. Bedürftige erhalten sogar ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro zur Motivation. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein Jobangebot einfach so abgelehnt werden kann. In diesem Fall muss die Ablehnung schon begründet werden (zum Beispiel mit der laufenden Weiterbildung).

Sanktionen bleiben

Die ungeliebten Sanktionen wird es auch weiterhin geben. Dazu gibt es beim Bürgergeld 2023 einen dreistufigen Katalog. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld einen Monat lang um 10 Prozent reduziert. Bei der zweiten Verletzung sind es 20 Prozent über zwei Monate und bei der dritten Verletzung 30 Prozent über drei Monate. Ursprünglich sollte auch hier eine sechsmonatige Schonfrist gelten, doch dies scheiterte an der CDU/CSU. Immerhin fallen die Kürzungen nun moderater aus als bei Hartz IV.

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