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Weihnachtsgeld 2023: Wer bekommt was im Ruhrgebiet?

Das sogenannte 13. Gehalt ist eine bewährte Tradition, der viele Arbeitnehmer am Jahresende freudig entgegensehen. Im Volksmund wird der zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlte Bonus als Weihnachtsgeld bezeichnet. Die einen nutzen ihn, um Weihnachtsgeschenke zu kaufen, die anderen, um eine Winterreise zu bezahlen. Für immer mehr Menschen ist das Weihnachtsgeld jedoch auch ein rettender Anker, um vor Jahresende Schulden zu begleichen oder wichtige Dinge für den Haushalt zu kaufen. Doch wie viel Weihnachtsgeld gibt es 2023 eigentlich im Ruhrgebiet?

Längst nicht jeder bekommt Weihnachtsgeld

Karl-Josef Laumann, Arbeitsminister für Nordrhein-Westfalen wies darauf hin, dass sich längst nicht jeder Berufstätige in NRW auf Weihnachtsgeld freuen darf. In der freien Wirtschaft hängt es ohnehin von der Großzügigkeit der Arbeitgeber ab, ob ein 13. Gehalt gezahlt wird, denn diese Regelungen sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Lediglich 42 Prozent der Berufstätigen ohne Tarifvertrag erhalten noch eine Form der Weihnachtsgratifikation.

Doch selbst Angestellte mit Tarifverträgen gehen immer häufiger leer aus: 2022 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamt noch 86 Prozent der Tarifbeschäftigten in Deutschland ein Weihnachtsgeld. Damit gingen immerhin 14 Prozent leer aus. Außerdem sinkt die Zahl der Menschen, die überhaupt noch einen Tarifvertrag erhalten, kontinuierlich weiter. In Nordrhein-Westfalen sank der Anteil der Tarifverträge zwischen 2018 und 2022 von 60 Prozent auf 58 Prozent.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld in NRW?

Die Höhe des Weihnachtsgeldes orientiert sich am Bruttogehalt und wird prozentual berechnet. Einige Beispiele für Branchen in NRW:

 

  • Chemie, Banken, Süßwaren, Textil: 95 – 100%
  • Bekleidung: 82,5%
  • Versicherungen: 80 %
  • Einzelhandel 62,5%
  • Metall-/Elektroindustrie: 25 – 55%
  • Kraftfahrzeuggewerbe: 25 – 50%

 

Einige Branchen zahlen anstelle eines prozentualen Anteils auch eine feste Summe. Beim Bäckerhandwerk liegt diese zum Beispiel je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zwischen 250 und 550 Euro. Wer wissen will, wie es in der eigenen Branche aussieht, der kann die gesamte Tabelle für NRW hier einsehen.

Kann ich mein Weihnachtsgeld einklagen?

Grundsätzlich sind Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgeber. Zunächst einmal gilt, dass das Weihnachtsgeld im Tarifvertrag oder im nichttariflichen Arbeitsvertrag vereinbart sein muss. Bei einer solchen Vereinbarung haben Arbeitnehmer grundsätzlich Recht auf Weihnachtsgeld. Wird es einmal nicht gezahlt, kann es also eingeklagt werden.

Viele Arbeitgeber schützen sich jedoch mit einem sogenannten „Widerrufsvorbehalt“ oder „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag. Dieser soll verhindern, dass sie auch in finanziell mageren Jahren Weihnachtsgeld zahlen müssen. Allerdings gibt es hier einige rechtliche Stolperfallen und es kann durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer sein Weihnachtsgeld rechtlich einklagen kann.

Bei Klagen gegen den Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer natürlich auch immer das zukünftige Arbeitsverhältnis im Hinterkopf behalten. Bei fadenscheinigen Begründungen, während zugleich hohe Dividenden an die Shareholder ausgezahlt werden, ist eine Klage zweifellos angemessen. In einem kleinen Betrieb, der durch Pandemie und Inflation schwer angeschlagen ist, dürfte eine solche Klage dagegen eher Unverständnis auslösen.

Die betriebliche Übung

Selbst wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag keine Weihnachtsgeldzahlung vereinbart ist, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einen Bonus zum Jahresende zahlen. Sobald dieser Bonus mindestens drei Jahre am Stück gezahlt wird, ist von betrieblicher Übung die Rede. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer im vierten Jahr einen Anspruch darauf ableiten können. Arbeitgeber können sich jedoch dagegen schützen, indem sie jedes Jahr schriftlich erklären, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt, aus der kein Anspruch abgeleitet werden kann.

Wissenswertes zum Weihnachtsgeld

Bei Krankheit darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen, und zwar um einen Viertel des durchschnittlichen Lohns für einen Tag pro Krankheitstag. Allerdings darf die Kürzung nur im gegenseitigen Einverständnis mit schriftlicher Vereinbarung erfolgen.

 

Bei längerer Krankheit, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, sowie bei anderen Formen des ruhenden Arbeitsverhältnisses (z.B. Sabbatical oder Elternzeit) darf der Arbeitgeber alle Sonderzahlungen auch ohne Vereinbarung kürzen.

 

Vorsicht ist geboten, wenn früh im folgenden Jahr ein Jobwechsel geplant ist: Unter Umständen darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dann zurückfordern. Hier lohnt es sich unbedingt vorher einen Blick ins Kleingedruckte des Arbeitsvertrags zu werfen.

 

Auch bei einer Kündigung im laufenden Jahr besteht nicht immer Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dieses ist oft daran gebunden, ob der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch im Betrieb tätig war. Denn mit dem Weihnachtsgeld wird in diesem Fall die Betriebszugehörigkeit honoriert. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld dagegen um ein 13. Gehalt mit Entgeltcharakter, muss es auch bei einer Kündigung mitten im Jahr anteilig ausgezahlt werden.

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